Es gelten uneingeschränkt
die gesetzlichen Bestimmungen und Vorgaben zur
Ausübung der Fischerei sowie zum Schutz der
Fischbestände und ihrer Lebensgrundlagen.
Den Anordnungen der Fischereiaufseher ist ohne
Ausnahme Folge zu leisten.
Die Fischereiaufseher
haben die Pflicht alle fremden, unbekannten
Angelfischer, die im Bereich der Vereinsgewässer
angetroffen werden, zu kontrollieren und bei
Auffälligkeiten Maßnahmen gem. ihrer Rechte und
Pflichten einzuleiten. Dazu ist ein
Tätigkeitsbericht an den Vorstand abzugeben.
Die Fischereiaufseher
haben das Recht alle Vereinsmitglieder beim
Ausüben der Angelfischerei im Bereich der
Vereinsgewässer zu kontrollieren. Die
Vereinsmitglieder haben die Pflicht, sich den
Fischereiaufsehern gegenüber kooperativ zu
verhalten. Zuwiderhandlungen werden
vereinsintern bis zum Vereinsausschluss bestraft
werden.
Gem. Fischereigesetz und
seiner Ausführungsvorordnung sind die
Angelfischer verpflichtet folgende Gerätschaften
mitzuführen:
Vollgültiger Angelschein, Erlaubniskarte,
Längenmessgerät, Hakenlöser, Betäuber und
Messer.
Das Mitführen einer Anlandehilfe (Kescher oder
ähnliches) ist ebenfalls zwingend
vorgeschrieben, hat sich eine kleine Gruppe von
Angelfischern zusammengeschlossen, ist es für
die gute fachliche Praxis ausreichend, wenn für
alle in ca. 10-15 Metern Entfernung eine
Landehilfe erreichbar ist.
Die Fangkarte ist
ebenfalls mitzuführen und muss auf dem
aktuellsten Stand sein – gem. Satzung sind Fänge
sofort nach Fang einzutragen.
Fehlt bei Kontrollen einer der v.g. Gegenständen
ist der Fischereiaufseher gegenüber dem
Angelfischer berechtigt, zusätzlich zur
Durchführung seinen amtlichen Maßnahmen das
Angeln abzubrechen und ein Platzverbot
auszusprechen.
Dazu ist ein Tätigkeitsbericht an den Vorstand
abzugeben.
Der Vereinsvorstand wird
im Rahmen der Jahreshauptversammlung die
Vereinsmitglieder über die Tätigkeit der
Fischereiaufseher informieren.
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